Kurzfassung
- Bundestag: 23. April 2026. Bundesrat: 8. Mai 2026. Inkrafttreten: 1. Juli 2026.
- Direktauftrags-Schwelle Bund steigt von 15.000 € auf 50.000 € — mehr als verdreifacht.
- Freihändige Vergabe bis 100.000 €, beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 €.
- Elektronische Abwicklung wird Standard — wer nur ein Portal abonniert, verliert ab Juli systematisch Sichtbarkeit.
- Digitale Souveränität ist jetzt ein zulässiges Vergabekriterium — kein Marketingargument mehr.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist durch. Nach dem Bundestag am 23. April hat der Bundesrat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Zum 1. Juli tritt es in Kraft — und es verändert, welche Aufträge überhaupt noch sichtbar ausgeschrieben werden und welche still unter der Schwelle vergeben werden.
Für Unternehmen, die regelmäßig auf öffentliche Aufträge bieten, ist das keine Randnotiz. Die neuen Wertgrenzen verschieben, wie ein erheblicher Teil des öffentlichen Auftragsvolumens vergeben wird — und damit, wer überhaupt die Chance bekommt, ein Angebot abzugeben.
Was das Gesetz konkret ändert — 5 Punkte für Bieter
1. Direktauftrag Bund: bis 50.000 € ohne Veröffentlichungspflicht. Vorher lag die Grenze bei 15.000 €. Auftraggeber holen bei mittleren Beschaffungen keine formellen Ausschreibungen mehr ein — sondern fragen 2–3 Anbieter direkt an. Wer nicht auf dem Radar eines Auftraggebers ist, kommt in diesem Segment ab Juli nicht mehr vor.
2. Freihändige Vergabe bis 100.000 €. Die Auftraggeber brauchen keinen öffentlichen Wettbewerb, sondern wählen direkt aus bekannten Lieferanten aus. Geschwindigkeit und bestehende Beziehungen entscheiden.
3. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 €. Auch hier: kein offener Wettbewerb, kein Veröffentlichungsgebot. Der Auftraggeber lädt einen definierten Kreis von Unternehmen ein.
4. Elektronische Abwicklung wird Standard. Markterkundungen laufen primär digital, oft nur über Verlinkungen statt Vollbekanntmachungen. Wer heute ein zentrales Portal abonniert hat, deckt ab Juli nur noch einen Teil des Marktes ab.
5. Digitale Souveränität ist jetzt ein zulässiges Vergabekriterium. DSGVO-Konformität und deutsche Infrastruktur können Auftraggeber künftig offen als Anforderung in die Wertung einbeziehen. Das ist vergaberechtlich eine neue Kategorie — bisher war das juristisch schwierig durchzusetzen.
Für euren Bid-Prozess
Wie viele eurer Top-5-Auftraggeber vergaben in den letzten 12 Monaten Aufträge unter 150.000 €? Das ist euer Sichtbarkeitsrisiko ab 1. Juli — und gleichzeitig euer Wachstumshebel, wenn ihr früher dran seid als die Konkurrenz.
Punkt 4 ist der unsichtbare Hebel
Die gestiegenen Wertgrenzen sind das Offensichtliche. Der strukturell bedeutendere Effekt steckt in Punkt 4: Vergaben werden künftig bekannt gemacht, aber nicht mehr vollständig veröffentlicht — oft nur als Verlinkung in einer Sammelmeldung, oder gar nicht, weil der Direktauftrag keine Veröffentlichungspflicht mehr hat.
Wer heute sein Ausschreibungsmonitoring über ein einziges Portal organisiert, wird ab Juli systematisch Aufträge verpassen — nicht weil er zu langsam bietet, sondern weil er sie nie sieht. Multi-Source-Monitoring ist ab 1. Juli keine Komfortfunktion mehr. Es ist Grundvoraussetzung, um das eigene Auftragsvolumen zu halten.
Wir rechnen damit, dass das Auftragsvolumen unter 150.000 € — also der gesamte Bereich ohne offene Veröffentlichungspflicht — um 30–40 % zunehmen wird. Das klingt nach einer Chance. Für Unternehmen ohne entsprechende Sichtbarkeit ist es zuerst ein Risiko.
Was Punkt 5 für Anbieter digitaler Leistungen bedeutet
Parallel zum Vergabebeschleunigungsgesetz wurde das Bundestariftreuegesetz verabschiedet — ein neues Pflichtfeld in jeder Bundes-Ausschreibung. Wer die geforderte Tariftreue-Erklärung nicht vorweisen kann, scheidet formal aus.
Und mit Punkt 5 gilt: Wer Software, Daten oder digitale Infrastruktur anbietet und auf deutsche Hosting-Standorte und DSGVO-Compliance setzen kann, darf das ab Juli als wertungsrelevantes Kriterium geltend machen. „Made in Germany“ ist vergaberechtlich jetzt belastbar — das war es vorher nicht.
Häufige Fragen zum Vergabebeschleunigungsgesetz 2026
Ab wann gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz?
Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Bundestag und Bundesrat haben im April und Mai 2026 zugestimmt. Direktaufträge bis 50.000 € ohne Veröffentlichungspflicht sind ab diesem Datum möglich.
Welche Wertgrenzen gelten ab Juli 2026 für den Bund?
Direktauftrag ohne Veröffentlichung: bis 50.000 €. Freihändige Vergabe: bis 100.000 €. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 150.000 €. Diese Grenzen gelten für den Bund; Länder und Kommunen können abweichende Regelungen festlegen.
Was bedeutet die Änderung konkret für Bieter?
Aufträge unterhalb der neuen Schwellen werden nicht mehr öffentlich ausgeschrieben. Unternehmen, die nicht aktiv auf dem Radar von Auftraggebern sind, bekommen keine Einladung. Wer dort Volumen halten will, muss bei relevanten Stellen sichtbar sein — bevor der Bedarf entsteht, nicht erst wenn die Anfrage kommt.
Fazit
Das Vergabebeschleunigungsgesetz beschleunigt nicht nur Vergabeprozesse auf Auftraggeberseite. Es erhöht den Selektionsdruck auf Bieterseite. Wer in den relevanten Segmenten unter 150.000 € nicht sichtbar ist und keine Multi-Source-Abdeckung hat, verliert Auftragsvolumen — nicht durch schlechtere Angebote, sondern durch fehlende Sichtbarkeit.
Die neuen Kriterien für digitale Souveränität und das Tariftreuegesetz sind zusätzliche Filter, die gut aufgestellte Anbieter als Hebel nutzen können.
Wie verändert das euren Bid-Prozess konkret?
Wir haben in den letzten Wochen mit Mittelständlern aus Maschinenbau, Leasing und Landschaftsbau besprochen, was sie aus den neuen Wertgrenzen machen. Wenn ihr das für eure Branche durchrechnen wollt — 15 Minuten reichen für eine konkrete Einschätzung.
Philipp Hennig
Gründer & Geschäftsführer, aiconver GmbH — LinkedIn